{"id":4212,"date":"2016-10-19T08:40:02","date_gmt":"2016-10-19T08:40:02","guid":{"rendered":"https:\/\/hallite.com\/terms-and-conditions\/"},"modified":"2025-06-02T10:28:57","modified_gmt":"2025-06-02T09:28:57","slug":"allgemeine-geschaeftsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/hallite.com\/de\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/hallite.com\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Dichtelemente-Hallite-GmbH-2024-version-of-terms-and-condition-sales-German.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht ver\u00e4ndert.\u00a0Download Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dichtelemente Hallite GmbH &#8211; GER<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/hallite.com\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Dichtelemente-Hallite-GmbH-2024-version-of-terms-and-condition-sales-English.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Download Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dichtelemente Hallite GmbH &#8211; ENG<\/a><\/p>\n<ul>\n<li><strong>1 GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE REGELUNGEN<\/strong><br \/>\nDiese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge \u00fcber die Lieferung von Waren durch die Dichtelemente Hallite GmbH (im Folgenden: Verk\u00e4ufer) an den unternehmerischen K\u00e4ufer. Es gelten ausschlie\u00dflich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des K\u00e4ufers erkennt der Verk\u00e4ufer nicht an, es sei denn, er hat ausdr\u00fccklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer bed\u00fcrfen der Schriftform.<\/li>\n<li><strong>2 MUSTER, ENTW\u00dcRFE, FORMEN ETC.<br \/>\n(a)<\/strong> Abbildungen und Beschreibungen von Mustern. Zeichnungen. etc. die in Katalogen, im Internet und sonstigen Werbemitteln des Verk\u00e4ufers angegeben werden. sind unverbindlich und dienen nur der Information. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Der K\u00e4ufer darf Zeichnungen nicht Dritten \u00fcberlassen oder Dritten Angaben zu den Zeichnungen machen.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Vom Verk\u00e4ufer oder in dessen Auftrag hergestellte Formen bleiben im Eigentum des Verk\u00e4ufers. auch wenn sie dem K\u00e4ufer anteilig berechnet werden.<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> An allen vom Verk\u00e4ufer hergestellten Mustern, Zeichnungen. etc. beh\u00e4lt sich dieser alle Eigentums- und Urheberrechte vor.<br \/>\n<strong>(d)<\/strong> Stellt der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer Muster, Zeichnungen etc. zur Verf\u00fcgung, erfolgt dies ausschlie\u00dflich zum Zweck der Einsch\u00e4tzung der Verwendbarkeit der ben\u00f6tigten Waren durch den K\u00e4ufer. Ein Kauf auf Probe ist hiermit nicht verbunden. Abs, 1 und 3 gelten entsprechend.<\/li>\n<li><strong>3 ANGEBOTE, PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br \/>\n(a)<\/strong> Angebote sind freibleibend, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer ist berechtigt, die Preise f\u00fcr die Leistungen zu erh\u00f6hen, soweit diese nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, wenn sich die technischen. wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung ohne Verschulden des Verk\u00e4ufers in einer Weise \u00e4ndern, dass die Fortgeltung der Preise f\u00fcr den Verk\u00e4ufer nicht mehr zumutbar ist. Die M\u00f6glichkeit zur Preiserh\u00f6hung besteht, um die Unzumutbarkeit zu beseitigen. Preis\u00e4nderungen teilt der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer unmittelbar nach Kenntniserlangung der ge\u00e4nderten Umst\u00e4nde durch den Verk\u00e4ufer schriftlich mit. Dem K\u00e4ufer steht im Falle einer Preiserh\u00f6hung nach diesem Absatz ein Vertragsl\u00f6sungsrecht zu.<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> S\u00e4mtliche Preise verstehen sich ab Lager (ex works Incoterms) zuz\u00fcglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackung, Verladekosten, Z\u00f6lle usw. gehen zu Lasten des K\u00e4ufers. Verpackungen werden nicht zur\u00fcckgenommen.<br \/>\n<strong>(d)<\/strong> Bei Begleichung der Rechnungen des Verk\u00e4ufers wird ein individuell vereinbarter Skontoabzug nur anerkannt. wenn alle f\u00e4lligen Rechnungen bezahlt sind.<br \/>\n<strong>(e)<\/strong> Bei Zahlungsverzug des K\u00e4ufers gelten die gesetzlichen Regelungen. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verk\u00e4ufers auf Zahlung durch mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit des K\u00e4ufers gef\u00e4hrdet ist, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, s\u00e4mtliche offenen Forderungen sofort f\u00e4llig zu stellen. Dies gilt nicht, soweit der Verk\u00e4ufer noch nicht die ihm obliegende Gegenleistung erbracht hat. Einwendungen und Einreden des K\u00e4ufers bleiben \u2014 mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines sp\u00e4teren F\u00e4lligkeitszeitpunkts \u2014 unber\u00fchrt. Der Verk\u00e4ufer ist dann ferner berechtigt. ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abh\u00e4ngig zu machen und von allen Vertr\u00e4gen, soweit sie noch nicht erf\u00fcllt sind, ganz oder teilweise zur\u00fcckzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird.<br \/>\n<strong>(f)<\/strong> Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, bei Inlandsgesch\u00e4ften unmittelbar nach Erhalt der Waren f\u00e4llig. bei Exportgesch\u00e4ften nach Erhalt der Rechnung und der Konnossemente. Der Zahlungszeitpunkt ist wesentlich f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung.<br \/>\n<strong>(g)<\/strong> Dem K\u00e4ufer stehen Aufrechnungs- oder Zur\u00fcckbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch im Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis zu den von dem Verk\u00e4ufer geltend gemachten Anspr\u00fcchen steht oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei M\u00e4ngeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des K\u00e4ufers unber\u00fchrt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li><strong>4 WARENLIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN; VERSENDUNGSKAUF, SCHADENSERSATZ<br \/>\n(a)<\/strong> Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrags gekl\u00e4rt sind, jedoch nicht vor Erf\u00fcllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des K\u00e4ufers. Dies beinhaltet auch die Pflicht des K\u00e4ufers, erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder andere beh\u00f6rdliche Auflagen unverz\u00fcglich einzuholen bzw. zu erf\u00fcllen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die W\u00e4re das Lager verlassen hat oder, falls die Auslieferung sich aus Gr\u00fcnden verz\u00f6gert, die der K\u00e4ufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zeit- und mengegerechte Teillieferungen sind zul\u00e4ssig und k\u00f6nnen getrennt abgerechnet werden. Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, die Ware unverz\u00fcglich am jeweils vereinbarten Lieferdatum oder nach Information durch den Verk\u00e4ufer \u00fcber die Lieferung abzunehmen. Sofern der K\u00e4ufer erforderliche Anweisungen zur Lieferung nicht erteilt, in Annahmeverzug ger\u00e4t oder aus sonstigen, von ihm zu vertretenden Gr\u00fcnden die Lieferung nicht zu dem Zeitpunkt nach Satz 1 abnimmt, ist der Verk\u00e4ufer nach schriftlicher Benachrichtigung des K\u00e4ufers berechtigt, die Waren zu lagern und vom K\u00e4ufer den Ersatz der Lagerkosten sowie aller sonstigen, damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten zu verlangen. Sofern der K\u00e4ufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Auslieferungsbereitschaft die Ware abgenommen hat, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, die Ware anderweitig zu verkaufen und die eventuell entstandene Differenz des Deckungsverkaufes gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer geltend zu machen.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anderweitig vereinbart, ex works Verk\u00e4ufer (Incoterms 2020)<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> Soweit Ereignisse h\u00f6herer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen Krieg, Notstand, Aufstand, innere Unruhen, Streik, Aussperrung und sonstige unvorhersehbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde) die Lieferung oder Vertragserf\u00fcllung, insbesondere auch wirtschaftlich, wesentlich erschweren oder vor\u00fcbergehend unm\u00f6glich machen, und zwar einerlei, ob sie bei dem Verk\u00e4ufer, einem Vorlieferanten oder an anderer Stelle eintreten, und diese nach Abschluss des Vertrages eintreten bzw. dem Verk\u00e4ufer bekannt werden, ohne dass dieser dies jeweils zu vertreten hat, verl\u00e4ngert sich die Lieferfrist um die Dauer der St\u00f6rung. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachtr\u00e4glich unm\u00f6glich oder f\u00fcr eine der Parteien unzumutbar, steht beiden ein R\u00fccktrittsrecht zu. Bei Verzug oder von dem Verk\u00e4ufer verschuldeter Unm\u00f6glichkeit ist der K\u00e4ufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum R\u00fccktritt berechtigt. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche gilt Ziff. 7 dieser Bedingungen.<\/li>\n<li><strong>5 EIGENTUMSVORBEHALT<br \/>\n(a)<\/strong> Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verk\u00e4ufers (Vorbehaltsware), bis s\u00e4mtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen, einschlie\u00dflich Nebenkosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der Gesch\u00e4ftsverbindung stehen, beglichen sind, insbesondere auch die jeweils anstehenden Forderungssalden.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Der K\u00e4ufer hat als Fremdbesitzer f\u00fcr den Verk\u00e4ufer die Vorbehaltsware getrennt und unterscheidbar von Waren Dritter zu verwahren. Er hat die Vorbehaltsware gegen Besch\u00e4digung und Untergang zugunsten des Verk\u00e4ufers zu versichern. Der Verk\u00e4ufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware innerhalb allgemeiner Gesch\u00e4ftszeiten in den R\u00e4umlichkeiten des K\u00e4ufers zu begutachten.<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt f\u00fcr den Verk\u00e4ufer als Hersteller im Sinne von \u00a7 950 BGB, ohne den Verk\u00e4ufer zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware; der K\u00e4ufer verwahrt sie f\u00fcr den Verk\u00e4ufer. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den K\u00e4ufer mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht dem Verk\u00e4ufer das Miteigentum daran zu, und zwar im Verh\u00e4ltnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes.<br \/>\n<strong>(d)<\/strong> Der K\u00e4ufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsbetriebes die Ware des Verk\u00e4ufers zu ver\u00e4u\u00dfern, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Forderungen des K\u00e4ufers aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung auf den Verk\u00e4ufer \u00fcbergehen. Diese Forderungen werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Verk\u00e4ufer abgetreten. Der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer zusammen mit der anderen, nicht bei dem Verk\u00e4ufer gekauften Ware ver\u00e4u\u00dfert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung nur in H\u00f6he des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verk\u00e4ufers.<br \/>\n<strong>(e)<\/strong> Der K\u00e4ufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung einzuziehen. Von einer Pf\u00e4ndung oder jeder anderen Beeintr\u00e4chtigung der Rechte des Verk\u00e4ufers durch Dritte hat der K\u00e4ufer diesen unverz\u00fcglich zu benachrichtigen. Der Verk\u00e4ufer beh\u00e4lt sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der K\u00e4ufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommt und in Zahlungsverzug ger\u00e4t. Auf Verlangen des Verk\u00e4ufers ist der K\u00e4ufer verpflichtet, die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen dem Verk\u00e4ufer mitzuteilen, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verk\u00e4ufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu geben und Unterlagen auszuh\u00e4ndigen<br \/>\n<strong>(f)<\/strong> \u00dcbersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Verkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 %, so ist der Verk\u00e4ufer auf Verlangen des K\u00e4ufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verk\u00e4ufers verpflichtet.<\/li>\n<li><strong>6 GEW\u00c4HRLEISTUNG<\/strong><br \/>\n<strong>(a)<\/strong> Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, leistet der Verk\u00e4ufer f\u00fcr die Mangelfreiheit der von ihm gelieferten Ware Gew\u00e4hr f\u00fcr den Zeitraum von einem Jahr ab Gefahr\u00fcbergang. Diese Verk\u00fcrzung gilt nicht f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche einschlie\u00dflich solcher Schadensersatzanspr\u00fcche, die dadurch entstehen, dass der Verk\u00e4ufer mit einer vom K\u00e4ufer verlangten und von dem Verk\u00e4ufer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer \u00fcblichen Verwendungsweise f\u00fcr ein Bauwerk verwendet worden ist. F\u00fcr gebrauchte Produkte wird keine Gew\u00e4hrleistung \u00fcbernommen. Die Verj\u00e4hrungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den \u00a7\u00a7 445 b, 478 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden S\u00e4tze unber\u00fchrt. Schadensersatzanspr\u00fcche einer aufgrund einer durch M\u00e4ngel verursachten Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Regelungen ebenfalls nicht eingeschr\u00e4nkt. Nicht eingeschr\u00e4nkt werden durch diese Regelung auch sonstige gew\u00e4hrleistungsrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche im Falle der groben Fahrl\u00e4ssigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Es gilt insoweit Ziff. 7 dieser Bedingungen. Die Verj\u00e4hrungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den \u00a7\u00a7 445 b, 478 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden S\u00e4tze unber\u00fchrt. Schadensersatzanspr\u00fcche einer aufgrund einer durch M\u00e4ngel verursachten Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Regelungen ebenfalls nicht eingeschr\u00e4nkt. Nicht eingeschr\u00e4nkt werden durch diese Regelung auch sonstige gew\u00e4hrleistungsrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche im Falle der groben Fahrl\u00e4ssigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Es gilt insoweit Ziff. 7 dieser Bedingungen.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Ein Gew\u00e4hrleistungsfall liegt nicht vor, wenn<br \/>\n\u2022 die Ware vor Ingebrauchnahme durch unsachgem\u00e4\u00dfe Behandlung oder Lagerung besch\u00e4digt worden ist.<br \/>\n\u2022 der Mangel durch Wettereinfl\u00fcsse oder durch nicht vom Verk\u00e4ufer autorisierte Personen durch fehlerhafte Installation oder Wartung verursacht worden ist.<br \/>\n\u2022 der Mangel auf Vorgaben des K\u00e4ufers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> Die Gew\u00e4hrleistungsrechte des K\u00e4ufers setzen voraus, dass dieser seinen nach \u00a7 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und R\u00fcgeobliegenheiten ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen ist. Die M\u00e4ngelr\u00fcge bedarf der Schriftform, Bei offenen M\u00e4ngeln muss die M\u00e4ngelr\u00fcge sp\u00e4testens 7 Tage nach Anlieferung der Ware und bei verdeckten M\u00e4ngeln sp\u00e4testens 7 Tage seit ihrer Entdeckung bei dem Verk\u00e4ufer eingegangen sein.<br \/>\n<strong>(d)<\/strong> Entsteht hinsichtlich gelieferter Waren der Verdacht eines nicht nur v\u00f6llig unerheblichen Mangels, so ist der K\u00e4ufer verpflichtet, dem Verk\u00e4ufer die vorliegenden Verdachtsmomente unverz\u00fcglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Versto\u00df gegen diese Pflicht f\u00fchrt zur Schadensersatzpflicht des K\u00e4ufers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.<br \/>\n<strong>(e)<\/strong> Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verk\u00e4ufer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Macht der K\u00e4ufer Anspr\u00fcche aufgrund M\u00e4ngeln geltend, so hat er dem Verk\u00e4ufer die zur Pr\u00fcfung der Beanstandung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ist die Sache mangelhaft und hat der K\u00e4ufer die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so darf der Verk\u00e4ufer, wenn er auf Nacherf\u00fcllung in Anspruch genommen wird, innerhalb angemessener Frist w\u00e4hlen, ob er dem K\u00e4ufer die erforderlichen Aufwendungen f\u00fcr das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (Arbeiten) erstattet oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4sst (Selbstvornahme). \u00dcbt der Verk\u00e4ufer dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheidet der Verk\u00e4ufer sich f\u00fcr Selbstvornahme, kann der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer eine angemessene Frist zur Erf\u00fcllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der K\u00e4ufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuf\u00fchren oder durchf\u00fchren zu lassen. In diesem Fall erlischt das Recht des Verk\u00e4ufers zur Selbstvornahme und der K\u00e4ufer kann diese Arbeiten auf dessen Kosten durchf\u00fchren. Das Recht des Verk\u00e4ufers, die Art der Nacherf\u00fcllung nach \u00a7 439 Abs. 4 BGB wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit abzulehnen, bleibt unber\u00fchrt. Liegt dieser Fall nicht vor, ist der Verk\u00e4ufer zur Erstattung der erforderlichen, dem K\u00e4ufer aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet.<br \/>\n<strong>(f)<\/strong> Ein vom K\u00e4ufer vorgesehener Verwendungszweck der Ware gilt nur dann als mit dem Verk\u00e4ufer vereinbart, wenn dieser vom Verk\u00e4ufer ausdr\u00fccklich schriftlich best\u00e4tigt wird. Die \u00dcbernahme von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien durch den Verk\u00e4ufer bedarf der ausdr\u00fccklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem K\u00e4ufer. Patentrechtliche Verletzungen sind nicht beabsichtigt. F\u00fcr die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gelten DIN 7716, DIN 9088 und ISO 2230. Technische \u00c4nderungen dienen dem Fortschritt zum Nutzen der Kunden des Verk\u00e4ufers.<br \/>\n<strong>(g)<\/strong> Sofern der Mangel auf schuldhaftes Verhalten des K\u00e4ufers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, ist der K\u00e4ufer verpflichtet, dem Verk\u00e4ufer die Kosten f\u00fcr die Untersuchung sowie die entstandenen Transportkosten zu erstatten.<\/li>\n<li><strong>7 HAFTUNG<br \/>\n(a)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er auch bei einfacher Fahrl\u00e4ssigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichen und auf deren Einhaltung der K\u00e4ufer regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung des Verk\u00e4ufers auf den vertragstypischen, vern\u00fcnftigerweise vorhersehbaren Schaden beschr\u00e4nkt.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung betrifft nicht die Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gilt die Haftungsbeschr\u00e4nkung nicht bei dem Verk\u00e4ufer zurechenbaren K\u00f6rper- und Gesundheitssch\u00e4den oder bei Verlust des Lebens, bei Verletzung einer vom Verk\u00e4ufer ausdr\u00fccklich gew\u00e4hrten Garantie oder einem vom Verk\u00e4ufer arglistig verschwiegenen Mangel.<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Abs\u00e4tzen a und b vorgesehen ist &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs &#8211; ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die au\u00dfervertragliche Haftung des Verk\u00e4ufers.<br \/>\n<strong>(d) <\/strong>Soweit die Haftung des Verk\u00e4ufers ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt ist, gilt dies auch f\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erf\u00fcllungsgehilfen.<strong><br \/>\n(e) <\/strong>Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht ver\u00e4ndert.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li><strong>8 Produktanforderungen des K\u00e4ufers<br \/>\n(a)<\/strong> Ist vertraglich vereinbart, dass der Verk\u00e4ufer Waren nach besonderen, insbesondere technischen, Vorgaben, Mustern oder Entw\u00fcrfen des K\u00e4ufers herstellt oder liefert, hat der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer von s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcchen freizustellen, die Dritte wegen der Verletzung von Urheber- , Patent- oder sonstigen Rechten des Produktschutzes und des Schutzes geistigen Eigentums gegen den Verk\u00e4ufer geltend machen und die auf der Verwendung der technischen Vorgaben, Muster oder Entw\u00fcrfe des K\u00e4ufers durch den Verk\u00e4ufer beruhen.<br \/>\n<strong>(b) <\/strong>Der K\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet, dass bei der vertragsgem\u00e4\u00dfen Auftragsdurchf\u00fchrung durch die Verwendung der technischen Vorgaben, Muster oder Entw\u00fcrfe des K\u00e4ufers durch den Verk\u00e4ufer keine Urheber- , Patent- oder sonstigen Rechte des Produktschutzes und des Schutzes geistigen Eigentums verletzt werden.<br \/>\n<strong>(c) <\/strong>Der K\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet, dass die dem Verk\u00e4ufer zur vertragsgem\u00e4\u00dfen Auftragsdurchf\u00fchrung \u00fcberlassenen technischen Vorgaben, Muster oder Entw\u00fcrfe vollst\u00e4ndig und zutreffend sowie geeignet sind, sodass der Verk\u00e4ufer die Waren den vertraglich vereinbarten Anforderungen an Haltbarkeit, Gesundheitsschutz, Sicherheit, Produktkonformit\u00e4t und Kennzeichnung entsprechend herstellen kann. Der Verk\u00e4ufer kann vom K\u00e4ufer Ersatz des Schadens verlangen, der dem Verk\u00e4ufer aufgrund unvollst\u00e4ndiger oder unzutreffender Vorgaben, Muster oder Entw\u00fcrfe entsteht.<\/li>\n<li><strong>9 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES K\u00c4UFERS<br \/>\n(a)<\/strong> Sofern Pflichten des Verk\u00e4ufers auf dem Grundst\u00fcck des K\u00e4ufers zu erf\u00fcllen sind, hat dieser dem Verk\u00e4ufer Zutritt zu dem Grundst\u00fcck und den erforderlichen Geb\u00e4uden und Anlagen zu gew\u00e4hren. Weiter ist er verpflichtet, die zur Erf\u00fcllung der Pflicht erforderlichen Ger\u00e4tschaften zu stellen, Maschinen stillzulegen sowie alle weiteren Voraussetzungen, welche zur Erf\u00fcllung der Servicepflichten erforderlich sind, zu schaffen.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Sollte der K\u00e4ufer seine in 9.a genannten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erf\u00fcllen, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, seine vertraglichen Pflichten erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu erf\u00fcllen und die dann geltenden Preise sowie eventuell angefallenen Verzugsschaden geltend zu machen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li><strong>10 Compliance<br \/>\n(a)<\/strong> Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, s\u00e4mtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Bestechung, Korruption und kartellrechtswidrigen Absprachen sowie den entsprechenden Bestimmungen des Verk\u00e4ufers. die dieser dem K\u00e4ufer zur Verf\u00fcgung stellt, einzuhalten.<br \/>\n<strong>(b) <\/strong>Der K\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet, dass er \u00fcber eigene Bestimmungen zur Einhaltung der Gesetze verf\u00fcgt und diese bei der Vertragsdurchf\u00fchrung angewendet werden.<br \/>\n<strong>(c) <\/strong>Der K\u00e4ufer verpflichtet sich, den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich von dem Erhalt einer Anfrage eines Dritten oder eines staatlich Bediensteten an ihn, die mit der Gew\u00e4hrung eines finanziellen oder sonstigen Vorteils verbunden ist und mit der Vertragsdurchf\u00fchrung in Zusammenhang steht, in Kenntnis zu setzen.<\/li>\n<li><strong>11 EXPORTKONTROLLE\/HANDELSSANKTIONEN<br \/>\n(a)<\/strong> <strong>Standpunkte der Michelin Gruppe<br \/>\n<\/strong>Der K\u00e4ufer erkennt an, dass die Michelin Gruppe Standpunkte der Gruppe festgelegt hat, die aus einer Liste von L\u00e4ndern bestehen, in die Michelin\/der Verk\u00e4ufer keine direkten oder indirekten Verk\u00e4ufe (einschlie\u00dflich des Transits durch diese L\u00e4nder) t\u00e4tigt und die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien umfassen. Diese Gruppenpositionen, die restriktivere Bestimmungen als die nachstehend definierten Handelsbeschr\u00e4nkungen enthalten k\u00f6nnen, beruhen auf kommerziellen Erw\u00e4gungen und anderen Compliance-Bedenken, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf: Geldw\u00e4sche- und Korruptionsbedenken und Bedenken im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus. Diese Standpunkte gelten f\u00fcr die Produkte, die als Ersatzteile verkauft werden oder in eine \u00fcbergeordnete Baugruppe (wie z. B. eine Einbaueinheit, ein Landfahrzeug, ein Flugzeug usw.) eingebaut sind. Der K\u00e4ufer hat diese Positionen zu respektieren. Der Verk\u00e4ufer beh\u00e4lt sich das Recht vor, diese L\u00e4nderliste w\u00e4hrend der Laufzeit dieses Abkommens regelm\u00e4\u00dfig zu \u00e4ndern. Der K\u00e4ufer ist nur dann verpflichtet, eine solche \u00c4nderung einzuhalten, wenn und soweit diese \u00c4nderung dem K\u00e4ufer schriftlich mitgeteilt wurde.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> <strong>Handelsbeschr\u00e4nkungen<br \/>\n<\/strong>1) Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf die Lieferung, den Verkauf, die \u00dcbertragung, den Export, die R\u00fcck\u00fcbertragung oder den Reexport der Produkte einzuhalten, einschlie\u00dflich und insbesondere jener, die Handelssanktionen und Exportkontrollen betreffen. Dies umfasst auch solche, die in den Vereinten Nationen, der Europ\u00e4ischen Union, der OSZE oder den Vereinigten Staaten von Amerika ihren Ursprung haben (nachstehend insgesamt die \u201eHandelssanktionen\u201c genannt).<br \/>\n2) Der K\u00e4ufer darf den Verk\u00e4ufer weder direkt noch indirekt dazu veranlassen, eine potenzielle Verletzung der geltenden Handelsbeschr\u00e4nkungen zu riskieren. Dar\u00fcber hinaus wird der K\u00e4ufer kein von dem Verk\u00e4ufer geliefertes Produkt liefern, verkaufen, \u00fcbertragen, exportieren, r\u00fcck\u00fcbertragen, reexportieren oder anderweitig zur Verf\u00fcgung stellen oder verwenden, um geltende Handelsbeschr\u00e4nkungen zu umgehen, zu umgehen oder zu vermeiden.<br \/>\n3) Der K\u00e4ufer darf Produkte nur in dem Ma\u00dfe liefern, verkaufen, \u00fcbertragen, exportieren, r\u00fcck\u00fcbertragen, re-exportieren oder anderweitig zur Verf\u00fcgung stellen oder verwenden, wie dies nach geltendem Recht zul\u00e4ssig ist, und darf weder direkt noch indirekt Produkte liefern, verkaufen, \u00fcbertragen, exportieren, r\u00fcck\u00fcbertragen, re-exportieren oder anderweitig zur Verf\u00fcgung stellen:<br \/>\na) An nat\u00fcrliche oder juristische Personen oder Einrichtungen, die in einem Land ans\u00e4ssig, niedergelassen, registriert, eingetragen, domiziliert sind oder dort ihren Hauptsitz haben, das unter die geltenden Handelsbeschr\u00e4nkungen f\u00e4llt;<br \/>\nb) An eine &#8220;sanktionierte Person&#8221;: Sanktionierte Person ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die (i) in den Handelsbeschr\u00e4nkungen ausdr\u00fccklich benannt oder aufgef\u00fchrt ist, (ii) im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Handelsbeschr\u00e4nkungen ausdr\u00fccklich benannten oder aufgef\u00fchrten Person steht oder (iii) f\u00fcr oder im Namen einer in den Handelsbeschr\u00e4nkungen ausdr\u00fccklich benannten oder aufgef\u00fchrten Person handelt und<br \/>\nc) f\u00fcr eine Verwendung, einen Zweck oder eine T\u00e4tigkeit, die nach den Handelsbeschr\u00e4nkungen verboten oder anderweitig eingeschr\u00e4nkt ist,<br \/>\n4) Hat der Verk\u00e4ufer den begr\u00fcndeten Verdacht, dass ein Produkt an ein Land, das unter die geltenden Handelsbeschr\u00e4nkungen f\u00e4llt, oder an eine Person, die den Beschr\u00e4nkungen unterliegt, oder f\u00fcr eine Verwendung, einen Zweck oder eine T\u00e4tigkeit, die gem\u00e4\u00df den Handelsbeschr\u00e4nkungen verboten oder anderweitig eingeschr\u00e4nkt ist, geliefert, verkauft, \u00fcbertragen, exportiert, r\u00fcck-\u00fcbertragen, reexportiert oder anderweitig zur Verf\u00fcgung gestellt wird oder wurde, beh\u00e4lt sich der Verk\u00e4ufer das Recht vor<br \/>\na) seine Leistungen im Rahmen des Abkommens unverz\u00fcglich einzustellen;<br \/>\nb) vom K\u00e4ufer weitere Informationen oder Unterlagen anzufordern, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf:<br \/>\ni. Alle Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen, die der K\u00e4ufer in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf, die \u00dcbertragung oder den Export der Produkte erhalten hat;<br \/>\nii. Alle dem K\u00e4ufer zur Verf\u00fcgung gestellten Endnutzerbescheinigungen oder Verpflichtungserkl\u00e4rungen;<br \/>\niii. Alle Versand- oder Handelsunterlagen, einschlie\u00dflich Rechnungen oder Frachtbriefe, um die Endverwendung(en) oder den\/die Endverbraucher der Produkte zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nc) jede andere angemessene und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme in Bezug auf die Gesch\u00e4ftsbeziehung mit dem K\u00e4ufer zu ergreifen.<br \/>\n5) Der K\u00e4ufer best\u00e4tigt, dass zum Zeitpunkt dieses Vertrages weder der K\u00e4ufer noch eines der Konzernunternehmen des K\u00e4ufers noch einer ihrer jeweiligen Direktoren oder leitenden Angestellten eine sanktioniertete Person ist. Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, wenn er oder ein Unternehmen der Gruppe des K\u00e4ufers oder einer ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder leitenden Angestellten eine sanktionierte Person wird. Dar\u00fcber hinaus ist der K\u00e4ufer ver-pflichtet, den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich zu informieren, wenn er wei\u00df oder den begr\u00fcndeten Verdacht hat, dass der K\u00e4ufer oder eines seiner Konzernunternehmen oder einer ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder leitenden Angestellten eine eingeschr\u00e4nkte Person sein k\u00f6nnte.<br \/>\n6) F\u00fcr den Fall, dass ein von dem Verk\u00e4ufer geliefertes Produkt an Dritte weitergeliefert, weiterverkauft, weiter\u00fcbertragen, weiterausgef\u00fchrt, weiterverteilt oder anderweitig zur Verf\u00fcgung gestellt wird, muss der K\u00e4ufer alle angemessenen Ma\u00dfnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Dritten: (a) die geltenden Handelsbeschr\u00e4nkungen und die Positionen der Michelin Gruppe einhalten und (b) den Verk\u00e4ufer nicht dazu veranlassen, direkt oder indirekt gegen die geltenden Handelsbeschr\u00e4nkungen oder die Positionen der Michelin Gruppe zu versto\u00dfen.<br \/>\n7) Der K\u00e4ufer stellt den Verk\u00e4ufer von allen Verlusten, Kosten, Anspr\u00fcchen, Klagegr\u00fcnden, Sch\u00e4den, Haftungen und Ausgaben, einschlie\u00dflich Anwaltsgeb\u00fchren, Kosten f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten oder Vergleiche und Gerichtskosten, die sich aus der Nichteinhaltung der Handelsbeschr\u00e4nkungen oder der Positionen der Michelin Gruppe durch den K\u00e4ufer ergeben, frei und h\u00e4lt sie schadlos. Der K\u00e4ufer ist f\u00fcr jede Handlung oder Unterlassung des K\u00e4ufers, seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Vertreter, Lieferanten oder Unterauftragnehmer auf jeder Ebene bei der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen gem\u00e4\u00df dieser Klausel verantwortlich.<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> Sanktionen und Ausfuhrkontrolle in Bezug auf Russland, Wei\u00dfrussland und sanktionierte Regionen der Ukraine (Region Krim und die Oblaste Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja sowie alle anderen Regionen der Ukraine, die in Zukunft sanktioniert werden k\u00f6nnten)<br \/>\n1) Der K\u00e4ufer darf keine G\u00fcter oder Technologien, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden, direkt oder indirekt nach, innerhalb oder durch Russland, Wei\u00dfrussland oder die sanktionierten Regionen der Ukraine verkaufen, exportieren oder re- exportieren oder zur Verwendung in diesen Gebieten durchleiten, die in den Anwendungsbereich der Sanktionsregelungen fallen, die von den einschl\u00e4gigen Rechtsordnungen (insbesondere Vereinigte Staaten von Amerika, Europ\u00e4ische Union, Kanada, Vereinigtes K\u00f6nigreich) f\u00fcr die oben aufgef\u00fchrten Gebiete verh\u00e4ngt wurden. Der K\u00e4ufer darf keine Ma\u00dfnahmen ergreifen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, dass Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe im Rahmen dieser Sanktionsma\u00dfnahmen haftbar gemacht werden. Um jeden Zweifel auszuschlie\u00dfen, ist es demK\u00e4ufer, der Produkte aus den USA bzw. aus der Jurisdiction der USA erh\u00e4lt, untersagt, diese direkt oder indirekt in die oben genannten L\u00e4nder und Gebiete zu exportieren, sie dorthin zu reexportieren, sie in oder durch diese L\u00e4nder und Ge-biete zu verbringen oder sie dort zu verwenden.<br \/>\n2) Der K\u00e4ufer wird sich nach besten Kr\u00e4ften bem\u00fchen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz C.1) von allen Dritten in der weiteren Handelskette, einschlie\u00dflich m\u00f6glicher Wiederverk\u00e4ufer, eingehalten wird.<br \/>\n3) Der K\u00e4ufer hat einen angemessenen \u00dcberwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um jegliches Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschlie\u00dflich m\u00f6glicher Wiederverk\u00e4ufer, aufzudecken, das dem Ziel von Abschnitt C.1) zuwiderlaufen w\u00fcrde. Der K\u00e4ufer ist sich auch der potenziellen strafrechtlichen Risiken bewusst, die mit der Umgehung der gegen diese L\u00e4nder oder Regionen verh\u00e4ngten Sanktionen durch die Nutzung von Drittl\u00e4ndern verbunden sind, die keine Sanktionen gegen diese L\u00e4nder oder Regionen verh\u00e4ngen. Infolgedessen verpflichtet sich der K\u00e4ufer, bei der Nutzung von oder dem Handel mit Produkten oder Dienstleistungen der Michelin Gruppe eine angemessene Due-Diligence-Pr\u00fcfung vorzunehmen, einschlie\u00dflich der Erkennung von &#8220;Red Flags&#8221;, um zu vermeiden, dass Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen oder Mitarbeiter der Michelin Gruppe in eine Transaktion oder Aktivit\u00e4t verwickelt werden, die sie einer potenziellen Haftung im Rahmen der geltenden Sanktionsregelungen aussetzen k\u00f6nnte<\/li>\n<li><strong>12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br \/>\n(a)<\/strong> Der K\u00e4ufer darf Forderungen aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verk\u00e4ufers abtreten.<br \/>\n<strong>(b)<\/strong> Der Verk\u00e4ufer kann Forderungen aus dem Vertrag ohne Zustimmung des K\u00e4ufers abtreten.<br \/>\n<strong>(c)<\/strong> Der K\u00e4ufer darf den Firmennamen, das Firmenlogo oder sonstige gesch\u00fctzte Rechte des Verk\u00e4ufers zu Werbezwecken oder zum Zweck der Ver\u00f6ffentlichung nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verk\u00e4ufers verwenden.<br \/>\n<strong>(d)<\/strong> Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, ber\u00fchrt dies nicht die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchf\u00fchrbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am n\u00e4chsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchf\u00fchrbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend f\u00fcr den Fall, dass sich der Vertrag als l\u00fcckenhaft erweist.<br \/>\n<strong>(e)<\/strong> Macht der Verk\u00e4ufer ganz oder teilweise seine vertraglichen Rechte nicht geltend, ist darin kein Verzicht auf diese Rechte zu sehen. Der Verk\u00e4ufer beh\u00e4lt sich seine Rechte gegen den K\u00e4ufer, auch soweit sie ihm au\u00dfervertraglich zustehen, ausdr\u00fccklich vor. Die aus dem Vertrag im \u00dcbrigen folgenden Rechte bleiben unber\u00fchrt. Die Geltendmachung von Rechten des Verk\u00e4ufers aus dem Vertrag erfolgt unbeschadet weiterer Rechte des Verk\u00e4ufers.<br \/>\n<strong>(f)<\/strong> Erg\u00e4nzungen und Ab\u00e4nderungen der getroffenen Vereinbarungen einschlie\u00dflich dieser Bedingungen bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch f\u00fcr die \u00c4nderung des Schriftformerfordernisses.<br \/>\n<strong>(g)<\/strong> Aus den Bestimmungen des \u00a7 10 folgen keine Rechte zugunsten Dritter.<br \/>\n<strong>(h)<\/strong> Auf den Vertrag und diese Bedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.<br \/>\n<strong>(i)<\/strong> Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Lieferung und f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen ist das jeweilige Lieferwerk. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Zahlung ist der Sitz des Verk\u00e4ufers. Hat der K\u00e4ufer seinen Sitz in der EU bzw. im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand ist am Sitz des Verk\u00e4ufers, falls der K\u00e4ufer Kaufmann, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder juristischen Sonderverm\u00f6gens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Unabh\u00e4ngig davon kann der Verk\u00e4ufer auch am allgemeinen Gerichtsstand des K\u00e4ufers klagen.<br \/>\n<strong>(j)<\/strong> Hat der K\u00e4ufer seinen Sitz dagegen au\u00dferhalb der EU, oder des Europ\u00e4ischem Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europ\u00e4ischen Freihandelszone (EFTA), ist das Schiedsgericht des Deutschen Institutes f\u00fcr Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ausschlie\u00dflich f\u00fcr alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen geschlossenen Vertr\u00e4ge zust\u00e4ndig und entscheidet endg\u00fcltig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die jeweilige Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs der DIS-Schiedsgerichtsordnung und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht soll sich bei der Beweisaufnahme an den \u00dcblichkeiten von Verfahren bei deutschen staatlichen Gerichten orientieren. Verfahrensgrunds\u00e4tze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. Document production), finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht ver\u00e4ndert.\u00a0Download Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dichtelemente Hallite GmbH &#8211; GER Download Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dichtelemente Hallite GmbH &#8211; ENG 1 GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE REGELUNGEN Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge \u00fcber die Lieferung von Waren durch die Dichtelemente Hallite&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"template-terms-and-conditions.php","meta":{"_acf_changed":false,"content-type":"","footnotes":""},"class_list":["post-4212","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v24.7 - 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