Download Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dichtelemente Hallite GmbH

  • 1 Geltungsbereich und Allgemeine Regelungen
    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung von Waren durch die Dichtelemente Hallite GmbH (im Folgenden: Verkäufer) an den unternehmerischen Käufer. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer bedürfen der Schriftform.
  • 2 Muster, Entwürfe, Formen etc.
    (1)
    Abbildungen und Beschreibungen von Mustern, Zeichnungen, etc., die in Katalogen, im Internet und sonstigen Werbemitteln des Verkäufers angegeben werden, sind unverbindlich und dienen nur der Information. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Der Käufer darf Zeichnungen nicht Dritten überlassen oder Dritten Angaben zu den Zeichnungen machen.
    (2) Vom Verkäufer oder in dessen Auftrag hergestellte Formen bleiben im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie dem Käufer anteilig berechnet werden.
    (3) An allen vom Verkäufer hergestellten Mustern, Zeichnungen, etc. behält sich dieser alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
    (4) Stellt der Verkäufer dem Käufer Muster, Zeichnungen etc. zur Verfügung, erfolgt dies ausschließlich zum Zweck der Einschätzung der Verwendbarkeit der benötigten Waren durch den Käufer. Ein Kauf auf Probe ist hiermit nicht verbunden. Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
  • 3 Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
    (1)
    Angebote sind freibleibend, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
    (2) Der Verkäufer ist berechtigt, die Preise für die Leistungen zu erhöhen, soweit diese nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, wenn sich die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung ohne Verschulden des Verkäufers in einer Weise ändern, dass die Fortgeltung der Preise für den Verkäufer nicht mehr zumutbar ist. Die Möglichkeit zur Preiserhöhung besteht, um die Unzumutbarkeit zu beseitigen. Preisänderungen teilt der Verkäufer dem Käufer unmittelbar nach Kenntniserlangung der geänderten Umstände durch den Verkäufer schriftlich mit. Dem Käufer steht im Falle einer Preiserhöhung nach diesem Absatz ein Vertragslösungsrecht zu.
    (3) Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager (ex works Incoterms) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackung, Verladekosten, Zölle usw. gehen zu Lasten des Käufers. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
    (4) Bei Begleichung der Rechnungen des Verkäufers wird ein individuell vereinbarter Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind.
    (5) Bei Zahlungsverzug des Käufers gelten die gesetzlichen Regelungen. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer noch nicht die ihm obliegende Gegenleistung erbracht hat. Einwendungen und Einreden des Käufers bleiben – mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts – unberührt. Der Verkäufer ist dann ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird.
    (6) Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, bei Inlandsgeschäften unmittelbar nach Erhalt der Waren fällig, bei Exportgeschäften nach Erhalt der Rechnung und der Konnossemente. Der Zahlungszeitpunkt ist wesentlich für die Vertragserfüllung.
    (7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den von dem Verkäufer geltend gemachten Ansprüchen steht oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Käufers unberührt.
  • 4 Warenlieferung und Lieferfristen; Versendungskauf, Schadensersatz
    (1)
    Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind, jedoch nicht vor Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Käufers. Dies beinhaltet auch die Pflicht des Käufers, erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder andere behördliche Auflagen unverzüglich einzuholen bzw. zu erfüllen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.  Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.  Zeit- und mengegerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich am jeweils vereinbarten Lieferdatum oder nach Information durch den Verkäufer über die Lieferung abzunehmen. Sofern der Käufer erforderliche Anweisungen zur Lieferung nicht erteilt, in Annahmeverzug gerät oder aus sonstigen, von ihm zu vertretenden Gründen die Lieferung nicht zu dem Zeitpunkt nach Satz 1 abnimmt, ist der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers berechtigt, die Waren zu lagern und vom Käufer den Ersatz der Lagerkosten sowie aller sonstigen, damit zusammenhängenden Kosten zu verlangen. Sofern der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Auslieferungsbereitschaft die Ware abgenommen hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware anderweitig zu verkaufen und die eventuell entstandene Differenz des Deckungsverkaufes gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
    (2) Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anderweitig vereinbart, ex works Verkäufer (Incoterms 2010)
    (3) Soweit Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen Krieg, Notstand, Aufstand, innere Unruhen, Streik, Aussperrung und sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände) die Lieferung oder Vertragserfüllung, insbesondere auch wirtschaftlich, wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei dem Verkäufer, einem Vorlieferanten oder an anderer Stelle eintreten, und diese nach Abschluss des Vertrages eintreten bzw. dem Verkäufer bekannt werden, ohne dass dieser dies jeweils zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Bei Verzug oder von dem Verkäufer verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 7 dieser Bedingungen.
  • 5 Eigentumsvorbehalt
    (1)
    Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware), bis sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehen, beglichen sind, insbesondere auch die jeweils anstehenden Forderungssalden.
    (2) Der Käufer hat als Fremdbesitzer für den Verkäufer die Vorbehaltsware getrennt und unterscheidbar von Waren Dritter zu verwahren. Er hat die Vorbehaltsware gegen Beschädigung und Untergang zugunsten des Verkäufers zu versichern. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware innerhalb allgemeiner Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Käufers zu begutachten.
    (3) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware; der Käufer verwahrt sie für den Verkäufer. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht dem Verkäufer das Miteigentum daran zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes.
    (4) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes die Ware des Verkäufers zu veräußern, mit der Maßgabe, dass die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergehen. Diese Forderungen werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit der anderen, nicht bei dem Verkäufer gekauften Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers.
    (5) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen dem Verkäufer mitzuteilen, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
    (6) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Verkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  • 6 Gewährleistung
    (1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, leistet der Verkäufer für die Mangelfreiheit der von ihm gelieferten Ware Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche einschließlich solcher Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer mit einer vom Käufer verlangten und von dem Verkäufer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist. Für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 b, 478 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden Sätze unberührt. Schadensersatzansprüche einer aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelung auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Es gilt insoweit Ziff. 7 dieser Bedingungen.
    (2) Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor, wenn
    • die Ware vor Ingebrauchnahme durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung beschädigt worden ist.
    • der Mangel durch Wettereinflüsse oder durch nicht vom Verkäufer autorisierte Personen durch fehlerhafte Installation oder Wartung verursacht worden ist.
    • der Mangel auf Vorgaben des Käufers zurückzuführen ist Die Gewährleistungs-rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform. Bei offenen Mängeln muss die Mängelrüge spätestens 7 Tage nach Anlieferung der Ware und bei verdeckten Mängeln spätestens 7 Tage seit ihrer Entdeckung bei dem Verkäufer eingegangen sein.
    (3) Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Macht der Käufer Ansprüche aufgrund Mängeln geltend, so hat er dem Verkäufer die zur Prüfung der Beanstandung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so darf der Verkäufer, wenn er auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, innerhalb angemessener Frist wählen, ob er dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (Arbeiten) erstattet oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführt oder durchführen lässt (Selbstvornahme). Übt der Verkäufer dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheidet der Verkäufer sich für Selbstvornahme, kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt das Recht des Verkäufers zur Selbstvornahme und der Käufer kann diese Arbeiten auf dessen Kosten durchführen. Das Recht des Verkäufers, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Liegt dieser Fall nicht vor, ist der Verkäufer zur Erstattung der erforderlichen, dem Käufer aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
    (4) Ein vom Käufer vorgesehener Verwendungszweck der Ware gilt nur dann als mit dem Verkäufer vereinbart, wenn dieser vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die Übernahme von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien durch den Verkäufer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Käufer. Patentrechtliche Verletzungen sind nicht beabsichtigt. Für die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gelten DIN 7716, DIN 9088 und ISO 2230. Technische Änderungen dienen dem Fortschritt zum Nutzen der Kunden des Verkäufers.
    (5) Sofern der Mangel auf schuldhaftes Verhalten des Käufers zurückzuführen ist, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten für die Untersuchung sowie die entstandenen Transportkosten zu erstatten.
  • 7 Haftung
    (1)
    Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    (2) Diese Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens, bei Verletzung einer vom Verkäufer ausdrücklich gewährten Garantie oder einem vom Verkäufer arglistig verschwiegenen Mangel.
    (3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für die außervertragliche Haftung des Verkäufers.
    (4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  • 8 Produktanforderungen des Käufers
    (1)
    Ist vertraglich vereinbart, dass der Verkäufer Waren nach besonderen, insbesondere technischen, Vorgaben, Mustern oder Entwürfen des Käufers herstellt oder liefert, hat der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Verletzung von Urheber-, Patent- oder sonstigen Rechten des Produktschutzes und des Schutzes geistigen Eigentums gegen den Verkäufer geltend machen und die auf der Verwendung der technischen Vorgaben, Muster oder Entwürfe des Käufers durch den Verkäufer beruhen.
    (2) Der Käufer gewährleistet, dass bei der vertragsgemäßen Auftragsdurchführung durch die Verwendung der technischen Vorgaben, Muster oder Entwürfe des Käufers durch den Verkäufer keine Urheber-, Patent- oder sonstigen Rechte des Produktschutzes und des Schutzes geistigen Eigentums verletzt werden.
    (3) Der Käufer gewährleistet, dass die dem Verkäufer zur vertragsgemäßen Auftragsdurchführung überlassenen technischen Vorgaben, Muster oder Entwürfe vollständig und zutreffend sowie geeignet sind, sodass der Verkäufer die Waren den vertraglich vereinbarten Anforderungen an Haltbarkeit, Gesundheitsschutz, Sicherheit, Produktkonformität und Kennzeichnung entsprechend herstellen kann. Der Verkäufer kann vom Käufer Ersatz des Schadens verlangen, der dem Verkäufer aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Vorgaben, Muster oder Entwürfe entsteht.
  • 9 Mitwirkungspflichten des Käufers
    (1)
    Sofern Pflichten des Verkäufers auf dem Grundstück des Käufers zu erfüllen sind, hat dieser dem Verkäufer Zutritt zu dem Grundstück und den erforderlichen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Weiter ist er verpflichtet, die zur Erfüllung der Pflicht erforderlichen Gerätschaften zu stellen, Maschinen stillzulegen sowie alle weiteren Voraussetzungen, welche zur Erfüllung der Servicepflichten erforderlich sind, zu schaffen.
    (2) Sollte der Käufer seine in 9.1 genannten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, ist der Verkäufer berechtigt, seine vertraglichen Pflichten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen und die dann geltenden Preise sowie eventuell angefallenen Verzugsschaden geltend zu machen.
  • 10 Compliance
    (1)
    Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Bestechung, Korruption und kartellrechtswidrigen Absprachen sowie den entsprechenden Bestimmungen des Verkäufers, die dieser dem Käufer zur Verfügung stellt, einzuhalten.
    (2) Der Käufer gewährleistet, dass er über eigene Bestimmungen zur Einhaltung der Gesetze verfügt und diese bei der Vertragsdurchführung angewendet werden.
    (3) Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer unverzüglich von dem Erhalt einer Anfrage eines Dritten oder eines staatlich Bediensteten an ihn, die mit der Gewährung eines finanziellen oder sonstigen Vorteils verbunden ist und mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang steht, in Kenntnis zu setzen.
  • 11 Schlussbestimmungen
    (1)
    Der Käufer darf Forderungen aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
    (2) Der Verkäufer kann Forderungen aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Käufers abtreten.
    (3) Der Käufer darf den Firmennamen, das Firmenlogo oder sonstige geschützte Rechte des Verkäufers zu Werbezwecken oder zum Zweck der Veröffentlichung nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers verwenden.
    (4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
    (5) Macht der Verkäufer ganz oder teilweise seine vertraglichen Rechte nicht geltend, ist darin kein Verzicht auf diese Rechte zu sehen. Der Verkäufer behält sich seine Rechte gegen den Käufer, auch soweit sie ihm außervertraglich zustehen, ausdrücklich vor. Die aus dem Vertrag im Übrigen folgenden Rechte bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Rechten des Verkäufers aus dem Vertrag erfolgt unbeschadet weiterer Rechte des Verkäufers.
    (6) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
    (7) Aus den Bestimmungen des § 10 folgen keine Rechte zugunsten Dritter.
    (8) Auf den Vertrag und diese Bedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

Stand Juli 2019